Bestandsbuchpflicht auch für freiverkäufliche Varroabehandlungsmittel
Nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 sind ab den 28.01.2022 alle Medikamente bestandsbuchpflichtig!
Es besteht die Pflicht zur Buchführung über alle angewendeten Arzneimittel unabhängig davon, ob es sich um frei verkäufliche, apothekenpflichtige oder verschreibungspflichtige Bienenmedikamente handelt. Die gemachten Angaben sind mindestens fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten. Darüber hinaus sind die Belege über den Erwerb des angewandten Arzneimittels ebenfalls über mindestens fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten. In der Imkerei sind hiervon insbesondere die Präparate mit Ameisensäure, Oxalsäure, Milchsäure und Thymol betroffen!
Nach Aussage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 06. Mai 2021 wird es eine Übergangsfrist bis 2027 geben, bis dahin dürfen Tierarzneimittel auf Basis der Standardzulassungen weiterhin in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Von Hamsterkäufen ist aus Gründen der Haltbarkeit und Aufbewahrung absolut abzuraten.
Die Bieneninstitute haben sich zusammengeschlossen und arbeiten derzeit an einer Studie, die als Basis für eine Einzelzulassung der Verdunstung von Ameisensäure genutzt werden kann. Dabei werden besonders die Kriterien hinsichtlich der hohen Wirksamkeit zu erfüllen sein.